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Erst- und Zweitstimme bei der Landtagswahl
Wie bei der Bundestagswahl haben die Bürger:innen auch bei der Landtagswahl zwei Stimmen: eine Erst- und eine Zweitstimme. Aber im Unterschied zur Bundestagswahl zählt auch die Erststimme für die Anzahl der Mandate im Landtag! Bei der Bundestagswahl zählt dagegen nur die Zweitstimme für die Sitzverteilung – die Erststimme entscheidet dort nur über die Person des Direktkandidaten.
Mit der Erststimme bei der Landtagswahl wird der Kandidat aus dem Stimmkreis (hier: Landkreis Roth) mit den meisten Stimmen direkt in den Landtag gewählt, dabei stellt jede Partei oder Gruppierung maximal eine Kandidatin oder einen Kandidaten im Wahlkreis auf. Der Gedanke dahinter ist, dass jeder Stimmkreis eine direkte Ansprechperson im Landtag haben soll.
Mit der Zweitstimme wird ein/e Kandidat/in aus der Wahlkreisliste einer Partei ausgewählt. Damit wird ein weiterer Kandidat aus dem Bezirk (hier: Mittelfranken) für den Landtag gewählt.
Wichtig ist: Beide Stimmen zusammen bestimmen über die prozentuale Verteilung der Landtagssitze. Wenn also eine Partei Bayernweit kein Direktmandat erringt, aber 8 % der addierten Erst- und Zweitstimmen erhält, erhält sie 8 % der Sitze im Landtag, dem Bayerischen Parlament. Die Sitzverteilung der Parteisitze auf Personen richtet sich wiederum nach der erreichten Stimmzahl.
Die Mehrheitsverhältnisse im Landtag richten sich nach der Summe von Erst- und Zweitstimmen. Es ist deshalb wichtig, beide Stimmen der jeweils bevorzugten Partei zu geben, damit diese die gewünschte Anzahl an Mandaten erhält. Beispiel: Wählen 8% der Wähler eine Partei mit der Zweitstimme, aber niemand (= 0%) mit der Erststimme, bekommt die Partei 4% der Sitze (bei der Bundestagswahl wären es 8%).
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Martin Mändl (GRÜNE): martin@maendl.com